top of page

Satzung für den Verein DJK- Ammersricht 

 

 

§ 1 Name, Wesen, Sitz, Rechtsform

 

  1. Der Verein führt den Namen „DJK Ammersricht e.V.“. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.

  2. Der Verein DJK-Ammersricht wurde am 15. März 1967 gegründet. Er ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes Regensburg, des katholischen Sportverbandes der Diözese Regensburg, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt. Der Verein DJK-Ammersricht ist ökumenisch offen.

  3. Der Verein DJK Ammersricht hat seinen Sitz in Amberg.

  4. Der Verein DJK Ammersricht ist im Vereinsregister unter der Nr. 300 beim Amtsgericht Amberg eingetragen.

 

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

  1. Der Verein DJK Ammersricht will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Diesen Zielen dienen insbesondere folgende Aufgaben:

  2. Er fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben.

  3. Er dient seinen Mitgliedern, indem er ihren Sport fördert, ihnen Lehr- und Bildungsarbeit anbietet und ihre Anliegen in der Öffentlichkeit vertritt.

  4. Er vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen der Pfarrgemeinde bzw. des Dekanates Regensburg und bietet dort seine Hilfe an.

  5. Er fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen.

  6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mit zu tragen.

  7. Der Verein DJK Ammersricht und seine Gliederungen verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, und zwar insbesondere durch Förderung des Sports. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  9. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsvorstand.  Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  10. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins DJK Ammersricht sind die Personen, die sich ihm unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben.

  2. Die Aufnahme in den Verein DJK Ammersricht erfordert einen schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  3. Der Ausschluss aus dem Verein DJK Ammersricht kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung des DJK-Diözesanverbandes Regensburg oder dieser Satzung wesentlich widerspricht.

  4. Der Austritt aus dem Verein DJK Ammersricht erfordert eine schriftliche Erklärung an den Verein DJK Ammersricht. Eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ist einzuhalten. Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen am Ende des Kalenderjahres wirksam.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet,

    1. die Ziele und Aufgaben des Vereins DJK Ammersricht gemäß dieser Satzung zu vertreten;

    2. die Beschlüsse des Vereins DJK Ammersricht auszuführen;

    3. die Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt, in Form von Geld zu leisten.

  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-schaftsverhältnis.

 

§ 4 DJK-Sportjugend

 

Der Verein DJK Ammersricht erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an.

Die DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

 

§ 5 Organe

 

Organe des Vereins DJK Ammersricht sind:

      5.1       Mitgliederversammlung

      5.2       Vorstand

 

 

§ 5.1 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins DJK Ammersricht. Sie hat die Angelegenheiten des Vereins DJK Ammersricht durch Beschlussfassungen zu ordnen. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des Vereins DJK Ammersricht, soweit nicht diese Satzung oder sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen.

  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre und alle Vorstandsmitglieder.

  3. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr (möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres) durch den Vorstand einzuberufen.Außerdem ist sie einzuberufen, wenn

- wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt oder

- durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Einladung per E-Mail an alle Mitglieder, durch Aushang in den Vereinsräumen, auf der Homepage des Vereins (www.djk-ammersricht.de) mit Angabe der genauen Tagesordnung , sowie durch Ankündigung in der Tagespresse, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen.

4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben wird.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreibt.

 

 

§ 5.1.1 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes (soweit die Satzung keine andere Form bestimmt)

  • Wahl der Kassenprüfer/innen

  • Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit

  • Genehmigung des Budgetplanes

  • Entscheidungen über Projekte > 10000,-- Euro (Sachgesamtheit)

  • Entscheidung über die Aufnahme neuer oder den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfällen

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Entscheidung über die Einrichtung / Streichung von Abteilungen

  • Beschlussfassung über Anträge

  • Satzungsänderung, Umgründung des Vereins oder Aufnahme eines anderen Vereins

  • Beitritt / Austritt aus Verbänden

  • Auflösung des Vereines

  • Ein Beschluss, der sich auf die drei letztgenannten Angelegenheiten bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 5.2 Vorstand

 

  1. Der Vorstand leitet den Verein DJK Ammersricht gemäß den Zielen und Aufgaben dieser Satzung. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

Zum Vorstand gehören:

a)         der/die Vorsitzende/r;

b)         der/die stellv. Vorsitzende/r

c)         der Geistlicher Beirat;

d)         der/die Schriftführer/in;

e)         der/die Finanzchef/in

f)         der/die Jugendleiter/in;

g)         die Übungs- / Spartenleiter/in (z.B. Tennis, Kraftsport, Volleyball, Gymnastik)

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

4. Vereinsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Vertreter des Vereins tätig werden darf.

5. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

§ 5.2.1 Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;

  4. Entscheidungen über Projekte bis 10000,- Euro (Sachgesamtheit) im Rahmen des Budgets.

  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

 

§ 5.2.2 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sind einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Häufung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist, soweit sie von der Mitgliederversammlung gewählt werden, unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

 

§ 5.2.3 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  3. Der Vorstand tritt alle 2 Monate zusammen. Kann durch den Vorsitzenden im Bedarfsfall auch öfters einberufen werden.

  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

 

§ 5.2.4 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.

Die Aufgaben im Einzelnen sind:

 

Der/die Vorsitzende ist

  • für die Führung des Vereins verantwortlich.

  • Er vertritt den Verein nach innen und außen,

  • beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

 

Der/die stellvertretende Vorsitzende

  • unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und

  • vertritt ihn im Verhinderungsfall.

 

Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, in dem er sich um die religiöse Bildung und um den allgemein erzieherischen Aufgabenbereich im Verein bemüht. Er wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Der /die Schriftführer/in

  • führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorsitzenden,

  • führt den Schriftwechsel des Vereins,

  • fertigt die Protokolle und Einladungen und

  • übernimmt evtl. anfallende Pressearbeit.

 

Der/die Finanzchef/in

  • verwaltet die Kasse (Ausgaben und Einnahmen aus den Beiträgen)

  • bereitet die Unterlagen für die Kassenprüfung vor,

  • übernimmt die Bestandspflege (Zu- und Abgänge von Mitgliedern),

  • erstellt den Jahresabschluss und

  • erarbeitet mit dem Vorstand (vor allem Vorsitzenden und Abteilungsleitern/innen) den Haushaltsplan für das Folgejahr.

 

Basis für diese Aufgabe ist die aktuelle Mitgliederliste, aus der die abteilungsbezogenen Beiträge ersichtlich sind.

 

Dem/der Jugendleiter/in ist die Betreuung und Vertretung der Jugend übertragen. Die Aufgabenerfüllung erfolgt im Rahmen der Jugendordnung. Er wird von den 14 – 18 jährigen Jugendlichen gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Die Spartenleiter und Spartenleiterinen

  • sind für die ordnungsgemäße Leitung ihrer Sparte und

  • für den permanenten Informationstransfer zum Vorstand und zu den Mitgliedern verantwortlich.

  • Sie aktualisieren jährlich, zum Ende des Geschäftsjahres, die Mitgliederliste ihrer Sparte.

  • Sie sind für die Budget-Planung der Abteilung verantwortlich.

 

Die Spartenleiter/innen Tennis, Volleyball, Kraftsport und Gymnastik (einschließlich Kinderturnen) werden von ihrer Sparte für 2 Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Die aktuell tätigen Übungsleiter/innen werden aufgrund ihrer Tätigkeit in den Vorstand berufen.

§ 6 Austritt

 

Der Austritt des Vereins DJK Ammersricht aus dem DJK-Bundesverband darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt des Vereins DJK Ammersricht" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Regensburg. Der Austrittsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins DJK Ammersricht darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins DJK- Ammersricht" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Regensburg. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins DJK Ammersricht fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die Pfarrgemeinde St Konrad in Ammersricht, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.

  2. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

 

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 22. Juli 2022 angenommen.

 

bottom of page